FAQ

Die plötzlich eintretende Pflegebedürftigkeit eines Angehörigen oder eines nahen Menschen stellt Pflegende vor eine große Herausforderung. Wir möchten Ihnen dabei helfen. Sie können sich bei allen Anliegen hierzu vertrauensvoll an uns wenden. Fragen, die oft an uns herangetragen werden, haben wir hier aufgelistet. Sollte Ihre Frage nicht dabei sein, dann zögern Sie nicht, uns anzurufen.

  • Was ist zu tun, wenn eine Angehörige oder ein Angehöriger nach einem Krankenhausaufenthalt Pflegeleistungen benötigt?

    In diesem Fall muss sich die pflegebedürftige Person oder deren Angehörige (mit Vorsorgevollmacht) an die Krankenkasse wenden. Hier ist gleichzeitig die Pflegekasse angesiedelt. Ist die pflegebedürftige Person selbst nicht in der Lage, einen Antrag auf Pflegeleistungen zu stellen, können auch Familienangehörige, Nachbarn oder gute Bekannte einspringen – vorausgesetzt, sie haben eine Vollmacht des/der Betroffenen. Anschließend kommt der Medizinische Dienst oder ein anderer unabhängiger Gutachter. Dieser prüft, was die pflegebedürftige Person selbstständig leisten kann und was nicht. Auf Grundlage dieser Ergebnisse wird ein Pflegegrad festgelegt.

  • Welche Unterstützungsmöglichkeiten gibt es in der ambulanten Pflege?

    • Während eines Krankhausaufenthaltes können Sie sich auch an das hauseigene Entlassmanagement oder den Sozialdienst wenden. Diese Mitarbeiter*innen unterstützen Sie ebenfalls vorab, auch bei der Pflegeüberleitung in die Häuslichkeit.
    • Wenn Angehörige die Pflege übernehmen, gibt es Pflegegeld (ab Pflegegrad 2).
      Übernimmt die Pflege ein ambulanter Dienst, erhält die pflegebedürftige Person sogenannte Pflegesachleistungen. Das heißt, die Abrechnung erfolgt direkt zwischen dem ambulanten Dienst und der Pflegekasse. Ein Pflegegrad muss immer beantragt werden. Lassen Sie sich gerne beraten.
  • Ich kenne mich mit dem Thema Pflege nicht aus. Gibt dazu Beratung? Wo muss ich mich hinwenden? Was kostet das?

    Sie haben verschiedene Möglichkeiten, sich beraten zu lassen: 

    • Zum einen bei der Evangelischen Sozialstation Wertheim durch Frau Kübler (unsere speziell weitergebildete Pflegeberaterin) und Frau Kühn (PDL Assistenz).
    • Zum anderen beim Pflegestützpunkt Main-Tauber-Kreis oder bei Ihrer Pflegekasse durch deren Pflegeberater.
    • Anspruch auf Pflegeberatung haben alle gesetzlich Versicherten und ihre Angehörigen. Die Beratung ist kostenlos und erfolgt entweder direkt beim Betroffenen zu Hause, vor Ort, am Telefon oder per E-Mail.
  • Welche Unterstützungsmöglichkeiten gibt es in der ambulanten Pflege?

    Die Evangelische Sozialstation Wertheim unterstützt Sie bei der Grundpflege, bei behandlungspflegerischen Tätigkeiten, der Reinigung des Wohnumfeldes, Bewältigung des Alltags sowie Hausnotruf und liefert Ihnen auch Essen auf Rädern nach Hause. Lassen Sie sich dazu gerne beraten.

  • Wie lange dauert das Verfahren, wenn man einen Pflegegrad bzw. eine Höherstufung beantragt?

    Anträge auf Pflegeleistungen müssen innerhalb von 25 Arbeitstagen bearbeitet werden. So sieht es das Gesetz vor. 

  • Wenn eine Angehörige oder ein Angehöriger Pflege benötigt – kann ich mich dafür von der Arbeit freistellen lassen? Auch wenn die Pflegebedürftigkeit ganz plötzlich kommt?

    Ja, das können Sie!

    • Zehntägige Auszeit mit Lohnersatzleistung
      Wenn plötzlich eine Angehörige oder ein Angehöriger pflegebedürftig wird, können sich Beschäftigte bis zu zehn Arbeitstage von der Arbeit freistellen lassen – auch wenn noch keine Einstufung in einen Pflegegrad erfolgt ist. Für diese Zeit können sie Pflegeunterstützungsgeld in Höhe von 90 Prozent des Nettogehalts als Lohnersatzleistung beziehen. Der Arbeitgeber muss über die voraussichtliche Dauer der Freistellung informiert werden, seine Zustimmung ist nicht notwendig.
    • Sechs Monate Pflegezeit
      Wenn Berufstätige Angehörige länger in häuslicher Umgebung pflegen, können sie bis zu sechs Monate Pflegezeit in Anspruch nehmen. Es ist möglich, sich entweder während dieser Zeit vollständig freistellen zu lassen oder aber Arbeitszeit zu reduzieren. Voraussetzung: Der Betrieb hat mindestens 15 Beschäftigte. Die Beschäftigten genießen sowohl während einer kurzzeitigen Arbeitsverhinderung als auch während einer längeren Pflegezeit einen besonderen Kündigungsschutz.
    • Bis zu 24 Monate Familienpflegezeit
      In einem Zeitraum von bis zu 24 Monaten können Beschäftigte ihre Arbeitszeit auf bis zu 15 Wochenstunden reduzieren. So gewinnen sie Freiraum, um eine/n pflegebedürftige/n Angehörige/n zu betreuen. Dies gilt für Betriebe mit mehr als 25 Beschäftigten.
  • Wonach richtet sich, wer welche Leistungen bekommt? Wie erfolgt die Einstufung in einen Pflegegrad?

    Im Falle der Pflegebedürftigkeit wird der/die Betroffene in einen der fünf Pflegegrade eingestuft. Der Pflegegrad hängt davon ab, was der/die Betroffene noch selbst leisten kann - unabhängig davon, ob jemand an einer geistigen und/oder körperlichen Einschränkungen leidet.

    Über den Pflegegrad entscheidet eine Gutachterin oder ein Gutachter vom Medizinischen Dienst. Dieser kommt nach vorheriger Terminvereinbarung in die Wohnung oder die stationäre Pflegeeinrichtung. Unangekündigte Besuche gibt es nicht. Beim Termin können auch Angehörige oder Betreuer anwesend sein. Geprüft und in Punkten gewichtet werden folgende Faktoren:

    • Mobilität:
      Wie beweglich ist der/die Bedürftige? Kann er/sie morgens ohne Hilfe vom Bett aufstehen und das Badezimmer aufsuchen? Wie klappt die Fortbewegung innerhalb der Wohnung? Gibt es Probleme beim Treppensteigen?
    • Kognitive und kommunikative Fähigkeiten:
      Wie klappt das Verstehen und Reden? Darunter fallen auch die Orientierung über Ort und Zeit, das Begreifen von Sachverhalten, das Erkennen von Risiken und das Verstehen anderer Menschen im Gespräch.
    • Verhaltensweisen und psychische Problemlagen:
      Leidet der/die Betroffene unter Unruhe in der Nacht oder unter Ängste und Aggressionen, die für sie/ihn und andere belastend sind? Wie geht er/sie mit pflegerischen Maßnahmen um?
    • Selbstversorgung:
      Kann sich der/die Bedürftige selbstständig waschen und ankleiden? Benötigt er/sie Hilfe beim Essen und Trinken? Ist die selbstständige Benutzung der Toilette gewährleistet? Der Bereich Selbstversorgung ist mit 40% der größte gewichtete Anteil am Einstufungsverfahren.
    • Bewältigung von und selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen:
      Wie sieht es mit der selbstständigen Einnahme von Medikamenten und der eigenen Blutzuckermessung aus? Wie kommt der/die Betroffene mit einer Prothese oder dem Rollator zurecht? Kann er/sie den Arzt in Begleitung aufsuchen?
    • Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte:
      Gestaltet der/die Bedürftige seinen Tagesablauf selbstständig? Tritt er/sie mit anderen Menschen selbständig in direkten Kontakt? Kann er/sie selbständig Termine vereinbaren oder telefonieren?
  • Wenn ich als Pflegeperson in den Urlaub fahren möchte oder anderweitig verhindert bin – geht das überhaupt? Was geschieht dann mit der Person, die ich pflege?

    • Die Pflegekasse übernimmt die Kosten für diese Ersatzpflege. Die Verhinderungspflege kann durch Privatpersonen oder einen ambulanten Pflegedienst erfolgen.
      Voraussetzung: Die pflegebedürftige Person hat mindestens Pflegegrad 2 und wurde bereits sechs Monate oder länger in ihrer häuslichen Umgebung gepflegt.
    • Daneben gibt es die Kurzzeitpflege (vollstationär). Sie ist gedacht für Menschen, die normalerweise zu Hause gepflegt werden, aber kurzfristig mehr Pflege benötigen, die zu Hause nicht möglich ist. Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn nach einer Operation für einen vorübergehenden Zeitraum aufwendiger gepflegt werden muss. Um die vollen Leistungen der Kurzzeitpflege in Anspruch nehmen zu können, muss der/die Pflegebedürftige mindestens in den Pflegegrad 2 eingestuft sein. Wer Pflegegrad 1 hat, kann den Entlastungsbetrag in Höhe von 125 Euro pro Monat einsetzen, um Leistungen der Kurzzeitpflege in Anspruch zu nehmen.
    • Pflegende Angehörige haben oft keine Möglichkeit, an ambulanten Rehabilitationsmaßnahmen teilzunehmen. Daher besteht seit 1. Januar 2019 Anspruch auf stationäre Rehabilitation, auch wenn vom medizinischen Gesichtspunkt her eine ambulante Versorgung ausreichend wäre. Die pflegebedürftige Person kann gleichzeitig in der Reha-Einrichtung betreut werden. Andernfalls müssen Kranken- und Pflegekasse die Betreuung organisieren.
  • Stehen Pflegebedürftigen auch Umbaumaßnahmen in der Häuslichkeit zu?

    Um den neuen Bedürfnissen gerecht zu werden, muss die Wohnung oder das Haus ggf. umgebaut werden. Beispielsweise braucht jemand mit Rollstuhl entsprechend breite und leicht zu bedienende Türen. Auch das Bad muss barrierefrei sein. Für Bedürftige, die nur noch schlecht sehen, gibt es spezielle Schalter in der Küche, um den Herd trotzdem sicher nutzen zu können. Gegebenenfalls müssen auch Schwellen zwischen den Zimmern entfernt werden, damit der Rollator nicht ins Stocken kommt.

    Für solche notwendigen Umbauten können bei der Pflegeversicherung Zuschüsse beantragt werden. Die Pflegekasse bezuschusst bis zu 4.000 Euro pro Umbaubaumaßnahme. Wohnen mehrere Pflegebedürftige zusammen, können Gelder in Höhe von bis zu 16.000 Euro beantragt werden. Der Antrag auf Zuschuss muss in jedem Fall gestellt werden, bevor mit dem Umbau begonnen wird. Ändert sich die Pflegesituation und sind weitere Umbauten notwendig, kann erneut ein Zuschuss beantragt werden.

  • Wenn ich Angehörige pflege, erwerbe ich Rentenansprüche?

    • Wer Angehörige pflegt, steckt beruflich oft zurück. Mancher kann neben der Pflege gar nicht mehr berufstätig sein. Die Pflegeversicherung zahlt für pflegende Angehörige unter bestimmten Voraussetzungen Rentenversicherungsbeiträge - unabhängig davon, ob der oder die Angehörige vor Beginn der Pflege berufstätig war oder nicht.
    • Wer mindestens zehn Stunden wöchentlich pflegt, verteilt auf wenigstens zwei Tage pro Woche, kann Rentenansprüche erwerben. Voraussetzung: Die pflegebedürftige Person ist mindestens in Pflegegrad 2 eingestuft und wird zu Hause betreut. Außerdem muss der oder die pflegende Angehörige im Hauptberuf pflichtversichert sein und darf neben der Pflege nicht mehr als 30 Stunden in der Woche arbeiten. Die Höhe der Rentenversicherungsbeiträge richtet sich nach dem Pflegegrad sowie der bezogenen Leistungsart.
    • Weitere Informationen zu den Beiträgen in der Rentenversicherung erhalten Sie bei der Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung und unter der Telefon-Nummer 0800 1000 4800.
    • Auch wer bereits im Ruhestand ist und pflegende Angehörige, Freunde oder Nachbarn betreut, kann auf Antrag seine Rente aufbessern. Möglich macht dies das Flexirentengesetz. Das Gesetz macht es einfacher, den Übergang vom Erwerbsleben in den Ruhestand individuell zu gestalten.
    • Für Pflegepersonen, die aus dem Beruf aussteigen, um sich um pflegebedürftige Angehörige zu kümmern, bezahlt die Pflegeversicherung die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung. Die Pflegepersonen haben damit Anspruch auf Arbeitslosengeld und Leistungen der aktiven Arbeitsförderung, falls sie nach Ende der Pflegetätigkeit nicht gleich am Arbeitsmarkt Fuß fassen. Das gilt auch für diejenigen, die für die Pflege den Leistungsbezug aus der Arbeitslosenversicherung unterbrechen.
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